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Barrierefreie Website

Was fordert die EU-Richtlinie 2016/2102?

Die EU-Richtlinie 2016/2102, soll öffentliche Online-Dienste allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich machen. Dabei geht es nicht nur um körperliche Behinderungen. Öffentliche Einrichtungen werden wesentlich stärker in die Pflicht genommen, als bisher gewohnt. So müssen auch Intranet-Auftritte ab September 2019 barrierefrei entwickelt werden. Für vorher veröffentlichte Intranet-Anwendungen gilt dies erst bei grundlegender Überarbeitung.

EU-Richtlinie 2016/2102: Worauf es bei Kommunen jetzt ankommt

1. Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss den „Status Quo“ der Seite bzgl. Barrierefreiheit beinhalten. Die Erklärung muss auch über die Startseite erreichbar sein (z.B. ein Link im Fußbereich). Die Barrierefreiheitserklärung verlinkt auf den "Feedback Mechanismus". 
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1523 stellt ein ausführliches Muster zur Verfügung. Um hier jedoch eine valide Aussage über den "Status Quo" treffen zu können, sollten Sie sich über den Status Ihrer Seite im klaren sein. 

2. Der Feedback Mechanismus kann durch ein Formular abgebildet werden. Dieses muss mit dem Kontakt zur zuständigen Beschwerdestelle ausgestattet sein. Dieser ist notwendig, damit ein Durchsetzungsverfahren in Anspruch genommen werden kann, falls die Kommune unzureichend oder gar nicht auf Feedback antwortet.

3. Barrierefrei werden. Eine Prüfung nach BITV anhand von min. 3 exemplarischen Seiten, gibt Aufschluss über eventuelle Defizite. 

Testverfahren

Es gibt das geförderte Projekt BIK - Barrierefrei informieren und kommunizieren. Das BIK zertifiziert Anbieter die das Prüfungsprozedere einhalten und die 92 Prüfkriterien kompetent beherrschen. Mit diesem Test, kommen Sie zu einer kompetenten Aussage. 

Gilt die EU-Richtlinie 2016/2102 für alle öffentlichen Betreiber?

Die Richtlinie definiert auch Ausnahmen. Diese finden sich in Artikel 1 (Absatz 3 und 4) und in Artikel 5.
Den Mitgliedsstaaten wird dabei freigestellt, ob Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sich selbst verpflichten wollen. Voraussetzung ist, dass inhaltlich kein Bezug auf „wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen“ genommen wird. 

In Bayern heißt es außerdem

Auf den Startseiten von Websites sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Ausgenommen sind Gemeinden, Gemeindeverbände, der Landratsämter und sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Quellen